Ausländische Zinserträge richtig versteuern

Das Wichtigste in Kürze

Der österreichische Staat möchte auf alle Zinserträge von Sparbüchern oder Sparkonten seine 25 % besonderer Steuersatz. Heimische Banken führen diese 25 % als Kapitalertragsteuer (kurz KESt) ab und damit hat es sich für den Bankkunden, weil somit endbesteuert. Der Anleger im Ausland, der muss sich um die korrekte Abfuhr der Kapitalerträge selbst kümmern. Das erfolgt über eine Einkommensteuererklärung (Formular E1 bzw. der Anhang für Kapitalerträge ist E1kv). Arbeitnehmer machen normalerweise nur die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1).

Hinweis

Dieser Beitrag zeigt Ihnen die Herausforderungen bei der korrekten Versteuerung der Zinserträge aus dem Ausland und gibt Ihnen Hinweise darauf, wie dies funktionieren könnte. Alle Angaben sind ohne Gewähr und nur eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater kann Ihnen gänzliche Sicherheit bringen. Sie werden jedoch feststellen nach dem Studium der kommenden Zeile, dass es gar nicht so kompliziert ist. Auch das Finanzamt kann Ihnen mit Rat & Tat zur Stelle sein, wenn Sie sich unsicher sind, ob das nun das richtige Feld ist.

In den letzten Jahren drängen immer mehr Banken aus dem Ausland auf den österreichischen Sparmarkt, da dieser als sehr attraktiv gilt. Die heimischen Banken speisen ihre Sparer mit niedrigen Zinsen ab und so offerieren diese ausländischen Banken attraktive Sparzinsen hier in Österreich. Ausländische Banken wie

  • Scalable Capital
  • WiLLBe
  • DKB
  • Consorsbank
  • Big Bank
  • Yapi Kredi oder
  • Advanzia Bank

locken mit höheren Sparzinsen und die Zinserträge sind ohne Abzug von jeglichen Steuern. Brutto für netto werden diese Kapitalerträge an den Sparkunden überwiesen. Kein Abzug irgendwelcher Steuern ist hier das Resultat, dennoch wartet das heimische Finanzamt darauf, dass der heimische Sparer die Steuern bezahlt. Das ist auch unsere Bürgerpflicht. Sparer im Ausland müssen sich daher selbst darum kümmern, dass die persönliche Steuerschuld beim Finanzamt beglichen wird und der erwirtschaftete Zinsertrag korrekt versteuert wird. Wie das geht? Das wird jetzt erklärt:

Besteuerung ausländischer Kapitalerträge

In Österreich gilt für Zinserträge aus Sparguthaben ein Prozentsatz von 25 %, der besondere Steuersatz für Zinsen auf Sparkonten, Sparbüchern oder Girokonten. Wenn ausländische Kapitalerträge aus Sparguthaben in Österreich versteuert werden, so gilt hier der gleiche Prozentsatz, nur heißt es dann nicht mehr Kapitalertragsteuer sondern es handelt sich hier allgemein um den besonderen Steuersatz von 25 %. Die Besteuerung bzw. Versteuerung dieser ausländischen Kapitalerträge funktioniert für uns Österreicher über eine Beilage zur Einkommensteuererklärung (Formular E1). Die Beilage E1kv ist die Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Warum muss ich die Sparzinsen aus dem Ausland versteuern?

Sehen Sie dazu auf der Website des Finanzministeriums nach. Dort finden Sie den Hinweis, warum Sie denn nun auch für Sparzinsen aus dem Ausland ebenfalls 25 % bezahlen müssen:

Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge – Kapitalerträge die in der Steuererklärung zu erfassen sind (EStR Rz 6237)

Veranlagung zum besonderen Steuersatz von 25%

Eine Pflicht zur Veranlagung besteht grundsätzlich immer dann, wenn Kapitalerträge nicht dem KESt-Abzug unterliegen. Dies trifft insbesondere zu auf:

  • ausländische Kapitalerträge im engeren Sinn (z.B. Sparguthaben bei einer ausländischen Bank)
  • Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagen (ausländisches Depot)
  • Veräußerung eines GmbH-Anteils (keine Depotführung)

jahresuebersicht moneyou
So sieht der Menüpunkt im Online Banking von MoneYou aus. Hier können Sie Ihre persönliche Jahresübersicht herunterladen!
moneyou jahresuebersicht zinsen
Auf diesem Dokument können Sie die Zinserträge aus dem jeweiligen Jahr ersehen, welche Sie für Ihre Steuererklärung benötigen. Bei Bedarf müssen Sie diese Steuerbescheinigung Ihrem Finanzamt vorlegen.

So werden Kapitalerträge aus dem Ausland richtig versteuert

Die Banken erstellen zum Jahreswechsel automatisch eine Jahresübersicht über die erhaltenen Zinserträge im abgelaufenen Jahr. Diese Jahresübersicht gibt es per Post an die Adresse des Kunden oder ist im Online Banking als PDF zum Download der jeweiligen Bank verfügbar. Diese Zinserträge werden dann  in der Steuererklärung angeben, damit über diese die 25 % deklariert werden.

Bei ehemaligen Angebot aus den Niederlanden, MoneYou, war es beispielsweise so, dass Sie sich ins Online Banking anmelden müssen und dort unter dem Menüpunkt „Persönliche Daten“ den Unterpunkt „Jahresübersicht“ finden. Dort finden Sie die Jahresübersichten und können diese frei auswählen mit dem Dropdown. Herunterladen funktioniert über den Klick auf „Herunterladen“. Danach wird ein PDF heruntergeladen, welches so oder ähnlich aussehen könnte:

Um die Kapitalerträge korrekt zu versteuern, bitte wie folgt vorgehen. Schritt a) ist nur dann zu machen, wenn noch keine Einkommensteuererklärung gemacht wird, sondern eine Arbeitnehmerveranlagung:

a) Wechsel Arbeitnehmerveranlagung zu Einkommensteuererklärung

Der Wechsel von der Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuererklärung ist deshalb notwendig, weil die E1kv Beilage nur in der Einkommensteuererklärung abgegeben werden kann. Um einen Erklärungswechsel durchzuführen steigen Sie auf FinanzOnline ein, klicken danach im Menü auf

  1. Weitere Services –>
  2. Erklärungswechsel –>
  3. Einkünfte Dropdown „Einkünfte aus Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 2 EStG)“

Dort die notwendigen Felder ausfüllen. Sie erhalten danach eine Bestätigung, dass der Erklärungswechsel durchgeführt wurde – dies kann einige Tage dauern, denn das Finanzamt muss den Wechsel bestätigen.. Für Sie ändert sich mit diesem Erklärungswechsel nicht wirklich etwas, denn die bisherigen Positionen Ihrer Arbeitnehmerveranlagung können Sie natürlich weiterhin wie gewohnt durchführen. Wenn Sie soweit sind, können Sie nun bei b) weitergehen.

Notwendige Angaben zum Wechsel in die Einkommensteuererklärung:

Zu Beginn muss geklärt werden, woher die Einkünfte stammen, dazu das Dropdown verwenden und „Einkünfte aus Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 2 EStG)“ auswählen. Im Erklärungsfeld darunter bei „Genaue Bezeichnung“ erklären, woher die Einkünfte stammen werden. Je genauer, desto besser. Das freut das Finanzamt, wenn hier genaue Angaben getätigt werden. Nach den ersten Eingaben folgt die Angabe, ab welchem Datum die „unternehmerische Tätigkeit“ beginnt. In unserem Falle gar nicht, aber wir verwenden das Feld um anzugeben, ab wann ausländische Zinseinkünfte gestartet sind. Hier z. B. der 1.1.2017.

Bei den weiteren Angaben geht es weiter zur verpflichtenden Eingabe des Bilanzstichtages. Dieser wird vermutlich bei allen der 31.12. des Jahres sein und die letzten beiden Angaben beziehen sich auf die voraussichtlichen Brutto-Zinseinkünfte, welche in den Feldern „Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr“ bzw. „Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr“ eingetragen wird. Wenn die Zinseinkünfte und die daraus resultierende Steuerzahlung einen höheren Betrag ausmachen würde (>300 Euro), so ist es auch möglich, dass das Finanzamt eine Vorauszahlung der Einkommensteuer vorschreibt. Dies würde dann mit einer quartalsmäßigen Zahlung abgegolten werden.

erklaerungswechsel 1
Formular Erklärungswechsel: Die Einkünfte müssen genau angegeben werden
erklaerungswechsel 3
auslaendische sparzinsen e1kv
So sieht das Formular E1kv (Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen) aus. Im Feld 861 werden die Zinserträge aus dem Vorjahr eingegeben

b) Ausländische Zinserträge über Beilage E1kv Einkommensteuererklärung versteuern

Um die Zinserträge ordnungsgemäß zu versteuern, wählen Sie in FinanzOnline das Formular E1kv aus (E1kv Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen). Dort suchen Sie nach dem Feld 861 und tragen dort die Summe aller ausländischen Zinserträge aus dem vorangegangenen Jahr ein. Wenn Sie mehrere Sparkonten haben im Ausland wie z. B. bei Bigbank und Advanzia Bank, so zählen Sie einfach alle Positionen zusammen und tragen diese dort ein.

Zu Beginn denkt man sich, puh, das klingt aber nach Aufwand, aber es ist nicht komplex und wenn man es 1x gemacht hat, so geht es dann das nächste Jahr wirklich schon sehr schnell. Wenn Sie höhere Summen zum Veranlagen haben, so macht es sich in der Regel bezahlt, wenn Sie die Angebote aus dem Ausland wählen, wenn die Zinshöhe das einzige Auswahlkriterium von Ihnen ist. Legen Sie 100.000 Euro im Ausland an und erhalten beim Anbieter um +0,5 % vor Steuern mehr, so ist das ein Mehrertrag von 375 Euro pro Jahr. (100.000 Euro * 0,5 % = 500 Euro – Abzug des besonderen Steuersatzes von 25 % = 375 Euro).

Warum muss ich die Sparzinsen aus dem Ausland versteuern?

Sehen Sie dazu auf der Website des Finanzministeriums nach. Dort finden Sie den Hinweis, warum Sie denn nun auch für Sparzinsen aus dem Ausland ebenfalls 25 % bezahlen müssen:

Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge – Kapitalerträge die in der Steuererklärung zu erfassen sind (EStR Rz 6237)

Veranlagung zum besonderen Steuersatz von 25%

Eine Pflicht zur Veranlagung besteht grundsätzlich immer dann, wenn Kapitalerträge nicht dem KESt-Abzug unterliegen. Dies trifft insbesondere zu auf:

  • ausländische Kapitalerträge im engeren Sinn (z.B. Sparguthaben bei einer ausländischen Bank)
  • Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagen (ausländisches Depot)
  • Veräußerung eines GmbH-Anteils (keine Depotführung)

Ausländische Kapitalerträge Freigrenze

Es gibt sogar eine Freigrenze bis zu dem die Kapitalerträge aus dem Ausland nicht angegeben werden müssen. Wenn die ausländischen Zinserträge sehr gering sind, so sind diese nicht in der E1kv einzutragen. Die Finanzbehörden informieren auf ihrer Website so darüber:

„Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nur dann einzutragen, wenn sie insgesamt 22 Euro (Freigrenze) übersteigen. Diese Freigrenze gilt auch für endbesteuerungsfähige inländische Kapitalerträge und ausländische Kapitalerträge, die mit 25% besteuert werden können.“

Muss ich es versteuern? Das Finanzamt weiß doch nichts! Oder?

Oh doch, dass Finanzamt weiß von den Sparkonten im Ausland. Das Zauberkürzel ist hier CRS (Common Reporting Standards) denn hier verpflichten sich viele Staaten, dass die jeweiligen Banken ihre Kunden an die Finanzbehörden des eigenen Nationalstaates melden. Diese Steuerbehörden melden die Daten danach an die österreichischen Finanzbehörden und so weiß auch Ihr Finanzamt bestens über Sie bescheid! Die Meldungen der Banken aus den Niederlanden, Frankreich, Portugal, Italien, Deutschland usw. kommen beim österreichischen Finanzamt an und das Finanzamt weiß von Ihren Veranlagungen und wenn Sie nichts melden, wird sich das Finanzamt bei Ihnen melden und das ist schon mal ein schlechter Start. Die ausländische Bank übermittelt folgende Informationen an das nationale Finanzamt und somit wissen die über alles bescheid:

  • Name
  • Anschrift
  • Ansässigkeitsstaat
  • Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum und -ort
  • Kontonummer
  • Kontostand zum Ende des Berichtsjahre
  • alle Arten von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen)

Die gemeldeten Daten sind deutlich umfangreicher als es die Daten im Kontenregister sind, welche von heimischen Banken ans Finanzamt gemeldet werden. Sie sehen, dass Sie keine Geheimnisse vor dem Finanzamt haben sollten, wenn Sie im Ausland anlegen. Das Finanzamt weiß bestens bescheid über ihre Ersparnisse und Zinserträge.

Fristen zur Versteuerung der ausländischen Sparzinsen

Achten Sie darauf, dass Sie sich nicht endlos Zeit lassen, denn Sie müssen Ihre Einkommensteuererklärung rechtzeitig abgeben. Das Finanzamt gibt Ihnen eine Frist für die elektronische Einreichung der Einkommensteuererklärung vor. Diese Frist endet mit dem 30. Juni des Folgejahres.

Fazit

Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist in Österreich 25 % auf Zinserträge von Sparkonten, Girokonten oder Sparbüchern. Die KESt wird von der Bank im Namen des Sparers an das Finanzamt abgeführt. Spart man im Ausland an, so ist man selbst dazu verpflichtet die Sparzinsen beim heimischen Finanzamt anzugeben und die Steuer nachträglich zu bezahlen, die ausländischen Banken führen die Steuer in Form der Kapitalertragsteuer in der Regel nicht ab und die erhaltenen Zinserträge aus dem Ausland sind ohne jeglichem Abzug. Vergessen Sie nicht Ihre ausländischen Zinseinkünfte zu versteuern, denn mit den Common Reporting Standards werden ihre ausländischen Sparkonten und Zinseinkünfte an das heimische Finanzamt gemeldet.

Quelle: bmf.gv.at

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67 Gedanken zu „Ausländische Zinserträge richtig versteuern“

  1. Ich bin mir etwas unsicher was die Zurechenbarkeit meiner Sparzinsen betrifft. Kommen Zinsen in das Jahr in dem das Valutadatum und damit der Zufluss liegt (1.1.2026), oder in das Jahr in dem die Zinsen „wirtschaftlich“ gehören, also 2025?

    Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
  2. Hallo Andreas,
    ich habe eine kurze Frage.

    Bei Bigbank wird vor Ablauf des Vertrags immer eine Vertragsverlängerung angeboten – daher nach 6 Monaten kann man den Vertrag um beispielsweise um weitere 6 Monate verlängern.

    In welchem Jahr sind dann die Steuern beim Finanzamt abzuführen wenn beispielsweise der Vertrag 2024 begonnen wurde und anschließend aufgrund der Verlängerung erst im Jahr 2025 ausläuft.

    Somit gab es einen Zinsertrag sowohl 2024 und 2025, der komplette Zinsertrag wird jedoch erst 2025 ausbezahlt?

    Ist es ausreichend diesen kompletten Zinsertrag 2026 zu versteuern oder müssen auch bei der Vertragsverlängerung die zwischenzeitlichen Zinsen versteuert werden (obwohl diese noch nicht auf das österreichische Konto überwiesen wurden)?

    Danke dir!

    LG, Alexander

    Antworten
    • Der ist mit Zufluss fällig. In deinem Fall ist es praktisch so, dass Produkt 1 ausläuft und das Kapital plus Zinsertrag neu veranlagt wird. Das Ersparte steht dir hier bereits zur Verfügung und du entscheidest dich für eine Neuveranlagung.

      Heißt, es hängt nicht davon ab, ob du dein Erspartes nun wieder nach Österreich überweist oder nicht, sondern, wann dir der Zinsertrag zufließt und das ist mit Ablauf des Vertrags.

      Gruß,
      Andreas

      Antworten
  3. Wenn vom ausländischen Broker Quellensteuer für Habenzinsen berechnet wurden, gehe ich hier vor wie bei der KeST von Dividenden, 20% wurde an Quellensteuer berechnet, bedeutet dies, das ich dann noch 10% an Steuer nachbezahlen muss

    Antworten
    • Hallo Martha,

      Quellensteuer auf Zinsen? Das klingt schon mal sehr ungewöhnlich wenn es sich um Sparzinsen handelt. Handelt es sich womöglich eher um z. B. Fonds wie Geldmarktfonds? Es klingt auf jeden Fall komplex und zuerst muss man sich ansehen, was das tatsächlich für ein Produkt ist und was dann das Doppelbesteuerungsabkommen des Landes welches die Quellensteuer einhebt und Österreich abgeschlossen haben. Danach kann man erst handeln.

      Hier habe ich mehr zum Thema Quellensteuern geschrieben:
      https://www.broker-test.at/steuern/quellensteuer/

      Grüße,
      Andreas

      Antworten
  4. Hallo Andreas,
    danke für deine Zusammenfassung des Themas.
    Ich bin gerade drauf gekommen, dass ich für mein DKB Konto noch keine Steuern gezahlt habe.
    Für 2024 erklärst du im Artikel wie es funktioniert, aber wie kann ich das rückwirkend für 2023 nachholen?
    Danke!

    Antworten
    • es ist für 2023 nicht anders wie für 2024 und für alle anderen Jahre davor. Das Problem ist halt, dass für 2023 die Zeit mit spätestens 30.6.2023 bereits abgelaufen ist.

      Antworten
      • Genau das Problem möchte ich jetzt sauber lösen und nicht nur für 2024 die erhaltenen Zinsen melden. Gibts hier Tips wie man da vorgeht? Kann man eine Art Nachmeldung vornehmen? Komm ich um eine Selbstanzeige herum? Was ist der „beste“ Weg? Termin beim Finanzamt?

        Antworten
  5. Hallo Andreas, was passiert, wenn das Auslandskonto ein Gemeinschaftskonto ist? Meine Frau und ich haben ein Auslandskonto. Wir haben im Jahr 2023 Zinsen in Höhe von etwa 2500 Euro erzielt. Ist es in Ordnung, wenn eine Person das E1kV einreicht? Oder müssen wir das Einkommen teilen und zwei E1kV-Formulare separat einreichen? Da wir 25% Steuern zahlen werden, spielt es eine Rolle, ob wir separat einreichen?“

    Antworten
    • Du musst die Zinserträge bei einem ausländischen Gemeinschaftskonto aufteilen, weil es geteilte Erträge sind. Jede(r) muss daher selbst die Einkommensteuererklärung machen und die Kapitalerträge eintragen.

      Antworten
      • Dazu würde ich unbedingt eine Steuerberatung in Anspruch nehmen, die sind die Profis und wissen, wie hier am besten vorzugehen ist, damit du am unschädlichsten hier raus kommst. Noch gut zu wissen:

        „Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nur dann einzutragen, wenn sie insgesamt 22 Euro (Freigrenze) übersteigen. Diese Freigrenze gilt auch für endbesteuerungsfähige inländische Kapitalerträge und ausländische Kapitalerträge, die mit 25% besteuert werden können.“

        Antworten
  6. Hallo Andreas. Was ist in dem Fall, wenn die Zinsen im Ausland nicht in EUR erworben sind (ungarische Staatspapier in HUF)? Soll man die Summe in HUF eingeben? Falls nicht, mit welcher Kurs soll man auf EUR umrechnen? Das ist mir nicht ganz klar. Danke für die Klärung im Voraus!

    Antworten
    • Servus Bence,

      meine Gedanken ohne Gewähr, keine Steuerberatung:
      das klingt jetzt nicht nach einem Sparzinsertrag sondern nach einer Zinszahlung eines Wertpapiers, einer Anleihe. Hier gilt dann der besondere Steuersatz von 27,5 %. Umzurechnen ist mit dem EZB Kurs zum Stichtag.

      Wie das jetzt im Detail tatsächlich zu machen ist und was du hier hast, dazu muss man sich deinen Fall explizit ansehen über eine Steuerberatung. Die können dir konkrete Hinweise geben, was du hier tatsächlich hast und wie es zu versteuern ist und ob evtl. Quellensteuer angefallen ist und wie diese in AT zu berücksichtigen ist.

      Gruß,
      Andreas

      Antworten
  7. Ich hatte Zinsen am Sparkonto in der Slowakei iHv 385 Eur im 2018 (schon mit 19% versteuert)..Finanzamt hat mir Einkommensteuerbescheid geschickt wo es noch einmal besteuert ist…Ich verstehe Welt nicht mehr..

    Antworten
    • Hier ist anscheinend die Quellensteuer von 19 % bereits abgezogen worden. Ob diese (zum Teil) angerechnet werden könnte, klärt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen AT und der Slowakei. Ansonsten gilt volle Besteuerung (auch) in Österreich.

      Antworten
  8. Hallo Andreas, ich bin vor etwa 10 Jahren von Deutschland nach Österreich umgezogen und in den ersten Jahren wurde die Kapitalertragssteuer für die bei einer deutschen Bank erwirtschafteten Zinsen in Deutschland einbehalten. Muss ich nun eine Nachmeldung für 2014 und 2015 durchführen? Gibt es Verjährungsfristen?

    Antworten
    • da würde ich unbedingt zu einer Steuerberatung gehen. Die sieht sich deinen Fall genauer an und fragt die richtigen Fragen und rollt deinen Fall genauer auf.

      Antworten
  9. Thank you so much for the detailed instructions and steps! It was extremely useful for me. The only part that remained confusing was the „Ort der Berufsausübung/Geschäftsleitung.“ Should that be my address in Austria? Danke!

    Antworten
  10. Hallo Andreas, danke für den sehr hilfreichen Artikel zum Thema KESt! Eine Frage hätte ich an dich und zwar wie geht man vor, wenn man ein Girokonto in Schweizer Franken ohne Zinserträge in der Schweiz hat und sich der Wechselkurs stark zugunsten des Schweizer Frankens verändert?
    Wird das als Einkunft betrachtet?
    (bin in Österreich ansässig und steuerpflichtig)
    Danke! LG, Niko

    Antworten
  11. Hallo Andreas! Herzlichen Dank für den hilfreichen Beitrag. Ich hätte noch eine Frage zu E1KV:
    Da ich bei der deutschen Bank noch nicht als Steuerausländerin gemeldet war, wurde mir deutsche KESt abgezogen (ist jetzt geändert). Muss ich bei der Erklärung nun den gesamten Betrag der Zinserträge angeben oder die Erträge abzüglich der deutschen Steuer?
    Vielen Dank!

    Antworten
  12. Vielen Dank für den hilfreichen Beitrag!
    Wenn ich in meiner Ertragsaufstellung der depotführenden Bank (in DE) lediglich einen Verlust habe, bin ich nicht verpflichtet das E1kv-Formular auszufüllen und eine Steuererklärung in AT abzugeben, nachdem dies ohnehin unter der Freigrenze von 22€ liegt oder?
    Das wäre natürlich für einen möglichen Verlustausgleich interessant, aber ist ansonsten nicht verpflichtend zu melden?

    Danke!

    Antworten
    • Hallo Louisa,

      wenn du einen Verlust hast, bist du nicht verpflichtet. Behalte dir aber die Belege unbedingt auf, damit du diese vorweisen kannst, wenn das Finanzamt auf dich zukommt, warum du nicht erklärt hast.
      Ein Verlustausgleich ist optional und muss nicht verpflichtend gemacht werden.

      Gruß,
      Andreas

      Antworten
  13. Wie geht man vor, wenn man ein Sparkonto in Großbritannien hat? Das Steuerjahr beginnt am 6. April eines Jahres und endet am 5. April des folgenden Jahres und die ‚Jahresübersicht‘ über die erhaltenen Zinserträge gilt ebenfalls für diesen Zeitraum. Zinserträge werden natürlich auch in Pfund Sterling angegeben.

    Antworten
    • So allgemein würde ich es so sehen:
      Es kommt darauf an, wann die Zinsen einem zugeflossen sind, in diesem Jahr wird versteuert. Geht der Zinsertrag z. B. am 31.1.2023 zu, so müssen diese zugeflossenen Zinsen von diesem Tag für das Kalenderjahr 2023 bis zum 30.4. bzw. 30.6 des darauf folgenden Kalenderjahrs versteuert werden. Der Zinsertrag bzw. natürlich auch ein etwaiger Kursgewinn, muss zum jeweiligen Stichtag des Zuflusses mit dem EZB Referenzkurs in Euro umgerechnet werden.

      So mein Wissensstand als Laie. Wie du das konkret für dich handhabst, bitte bei einer einschlägigen Steuerberatung oder beim Finanzamt erfragen.

      Gruß,
      Andreas

      Antworten
  14. Endlich ein guter Artikel zu diesem Thema. Ich habe gerade einen Brief von Finanzamt bekommen das Formular E1kv nachzureichen für das Jahr 2018, es geht um Sparzinsen in der Slowakei im Wert von 350 EUR. Es tut mir leid ich finde es schikanös und Steuergeld Verschwendung.

    Antworten
    • das sind automatische Schreiben aufgrund einer Meldung aus der Slowakei. Das ist die Pflicht des Finanzamts – nur Kapitalerträge bis 22 Euro p.a. sind steuerfrei.

      Antworten
  15. HAbe gestern die Arbeitnehmerveranlagung 23 durchgeführt. Kann ich bis zum Halbjahr 24 noch einen Erklärungswechsel zum E1kv durchfüren um die Sparzinsen von 23 einzumelden ?

    Antworten
  16. Ich bin von D nach Österreich gezogen (nur Wohnsitz in Ö) habe aber Festgeld und tagesgeld in D angelegt. Bei den Banken ist unbeschränkt steuerpflichtig hinterlegt. Was muss ich noch machen damit Ende des Jahres die Bank keine Zinsen ans Deutsche FA abführt, da ich ja die Zinsen in Ö versteuern muss.

    Antworten
    • du musst dich bei dieser Bank als Steuerausländerin melden, dann wird keine Steuer in Deutschland abgezogen und du hast die Pflicht diese dann in AT zu versteuern.

      Antworten
  17. Hallo, bei mir wurden einmalig die Zinserträge bereits in Deutschland versteuert (Kest & Solid. Zuschlag) da mein Steuerstatus noch nicht aktualisiert war. Rückerstattung laut Deutscher Finanz nicht möglich. Muss ich diese Sparzinsen dennoch auch in Österreich bei der Steuererklärung angeben, sozusagen doppelt versteuern?
    Danke.

    Antworten
  18. Hey. Wird der Steuerausgleich als Angestellter ebenfalls wie gewohnt weiterhin gemacht und dann eben die erlangten Zinseinkünfte über die Einkommensteuererklärung.
    Oder wird in Zukunft alles über die Einkkommensteuererklärung gemacht.
    Danke
    LG Maximilian

    Antworten
    • Hallo Maximilian,

      die Einkommensteuererklärung ist eine erweiterte Arbeitnehmerveranlagung, das heißt du hast alles was du aus der ANV kennst, dann natürlich auch bei der Einkommensteuererklärung noch z. B. auch die Erklärung der Kapitaleinkünfte (E1kv) noch mit dazu.
      Das heißt, es gibt nur ANV ODER E1.

      Gruß,
      Andreas

      Antworten
      • Nein, Einkommensteuererklärung ist Einkommmensteuererklärung. Hier werden alle Einkunftsarten gemeldet, gleich ob Gewerbebetrieb, Kapitalerträge, Vermietung, …

        Antworten
          • man kann diese schon auch in der Einkommensteuererklärung, im Anhang E1kv, selbst eintragen. Auch die Einkommensteuererklärung kann grundsätzlich alleine gemacht werden. Anmeldung erfolgt über Finanzonline.

            Gruß,
            Andreas

  19. Hey nochmals,
    wollte gerade den Erklärungswechsel durchführen und sehe das sich die Oberfläche verändert hat.
    Hab über „Weitere Services -> Erklärungen -> Erklärungswechsel“ hin gefunden.
    Dort kann ich auch die Einkünfte aus „Kapitalvermögen“ auswählen, jedoch muss nun eine „Art“ angegeben werden und hier bin ich mir nicht sicher:
    – Einkünfte aus Überlassung von Kapital
    – Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Kapitalvermögen
    – Einkünfte aus Derivaten

    Wäre cool, wenn du dir das mal anschauen könntest und evt. die Anleitung auf die neue Oberfläche anpasst.

    Danke dir im Voraus!

    Grüße

    Antworten
  20. Greifen die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Ländern im Vorhinein automatisch?
    Oder ist auch der bezahlte Jahresquellensteuerbetrag anzugeben, damit er verrechnet werden kann?
    Jedoch denke ich, wenn die Summe aller Zinserträge ( verschiedener Länder) in Feld 861 einzutragen ist, kann eine Verrechnung im Einzelnen, was Doppelbesteuerung betrifft eh nicht mehr realisiert werden.
    Ich bedanke mich für ihre Hilfe.

    Antworten
    • Das hat nichts mit Gemeinschafts- oder Einzelkonto zu tun, sondern mit dem persönlichen Kapitalertrag. Maximal 22 Euro für den Steuerpflichtigen.

      Antworten
      • Wie hoch wäre dann der persönliche zu versteuernde Kapitalertrag bei z.B. 48 EUR Zinsertrag eines Gemeinschaftskontos (2 Personen) für jeden einzelnen Kontoinhaber?

        Antworten
          • Ok, danke – wenn man dann noch die 22 EUR Freibetrag abzieht, müssten beide Kontoinhaber wegen 4 EUR eine Steuererklärung machen, richtig?

          • Nein, weil es keinen Freibetrag gibt. Du hast aus einer Freigrenze einen Freibetrag gemacht. Ich habe den Eindruck du willst hier etwas konstruieren, dass du weniger Steuern zahlst. Ich denke es ist sehr klar, dass du für deine Zinserträge die Steuer abzuführen hast und ich kann dir nicht den Freibrief ausstellen, den du gerne hättest 😉 Trag deine wahren Kapitalerträge in deine Einkommensteuererklärung ein und zahl die daraus sich ergebende Steuer, dann hat es sich erledigt.

          • Nein, kein Sorge – ich will gar nix konstruieren und auch keinen Freibrief für irgendetwas. Aber danke für die Information.

  21. Hey,
    wie genau wäre das wenn man mehr als 300 Euro Zinserträge im Ausland im Jahr hat?
    – Also wie genau erhält man dann die „Zahlungsanweisung“ fürs nächste Jahr/Quartal?

    Was passiert, sollte man eine Vorauszahlung geleistet haben, aber dann keine Erträge mehr im Ausland machen?
    – Bekommt man dann das Geld retour?

    Wie sieht es mit der „normalen“ Arbeitnehmerveranlagung aus? Kann ich die trotzdem weiterhin parallel zur Einkommenssteuererklärung durchführen um die Pendlerpauschale, Werbungskosten und co. trotzdem geltend zu machen?

    Berechnet das Finanzamt dann gleich den passenden Betrag?
    Also vom Zinsgewinn die 25% und zieht diese automatisch von den anderen Angaben zB Pendlerpauschale ab oder muss ich Betrag X zahlen und Betrag Y bekomm ich zurück?

    Vielen Dank für deine Zeit!

    Grüße

    Antworten
    • Guten Morgen MaNe,

      ad 1) Du erhältst die Vorschreibungen über Finanzonline und hast diese bis spätestens zur Mitte des Quartals zu begleichen. In diesem Quartal wäre die Quartalsvorschreibung des FA bis spätestens 15.11.2023 zu begleichen.
      ad 2) Wird angerechnet in der Einkommensteuererklärung
      ad 3) Natürlich. Die Einkommensteuererklärung bietet genau die selben Funktionen wie eine ANV nur eben noch viel mehr Möglichkeiten, bzw. umgekehrt: die ANV ist eine verkürzte, einfache Einkommensteuererklärung mit weniger Möglichkeiten
      ad 4) Genau, so ist es. Du füllst die richtigen Kennzahlen aus und die Berechnung erfolgt automatisch. Am Ende gibt es ein Ergebnis, dieses wird unter Umständen noch geprüft und am Ende gibt es einen Bescheid mit einer Nachzahlung oder einer Gutschrift. Die Gutschrift kann auf Antrag rückerstattet werden.

      Gruß,
      Andreas

      Antworten
  22. Was wenn vom deutschen Konto bereits 25% deutsche KapESt an das deutsche (!) Finanzamt abgezogen wurden? Muss mann dann noch einmal 25% in Österreich zahlen?

    Antworten

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